Steuer & Rechtimmomedien.atimmoflash.at
/ Lesezeit 2 min
PV-Anlagen: Klatsche für Gemeinden
VfGH kippt Verbot in Schutzzonen aus
Was ist passiert
Die Eigentümerin einer Liegenschaft in einer Schutzzone in St. Pölten zeigte beim zuständigen Magistrat die Errichtung einer von der Straße sichtbaren Photovoltaikanlage auf dem darauf befindlichen Gebäude an.
Nach dem Bebauungsplan der Stadt St. Pölten durften Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in Schutzzonen nur auf vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Flächen errichtet werden. Eine Abweichung von dieser Vorgabe war nur mit einer Freigabe durch ein „fachlich qualifiziertes Gremium“, den Gestaltungsbeirat, möglich.
Die Baubehörde untersagte nach einer entsprechenden Stellungnahme des Gestaltungsbeirates die angezeigte Errichtung der Photovoltaikanlage, weil diese den Bebauungsbestimmungen für Schutzzonen widerspreche. Im folgenden Beschwerdeverfahren stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des Bebauungsplanes an den Verfassungsgerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Nach der NÖ Bauordnung ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern anzeigepflichtig. Änderungen an Bauwerken, die einer Anzeigepflicht unterliegen, sind so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden. Das NÖ Raumordnungsgesetz legt den Inhalt der Bebauungspläne fest und gestattet den Gemeinden die Einrichtung von Schutzzonen, um bspw. den historisch erhaltungswürden Baubestand zu schützen und Regelungen zur harmonischen Gestaltung von Bauwerken festzulegen.
Im St. Pöltner Bebauungsplan wurde die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Schutzzonen auf öffentlich einsehbaren Bereichen jedoch dahingehend erschwert, dass diese grundsätzlich verboten wurde und eine Freigabe durch den Gestaltungsbeirat erforderlich war. Der Verfassungsgerichtshof stellte klar, dass sich dieses zusätzliche Erfordernis aus den oben genannten landesgesetzlichen Grundlagen nicht ableiten lässt.
Aus diesem Grund hob der Verfassungsgerichtshof sowohl das im Bebauungsplan von St. Pölten festgelegte absolute Verbot der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf einsehbaren Flächen in Schutzzonen als auch das Zustimmungserfordernis durch den Gestaltungsbeirat für ein Abgehen von diesem Verbot als gesetzwidrig auf.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung zeigt, dass Gemeinden zwar im Interesse des Ortsbildschutzes Gestaltungsvorgaben für Schutzzonen vorsehen dürfen. Die dabei festgelegten Bebauungspläne sind im Spannungsfeld zwischen Ortsbildschutz und der Energiewende jedoch sorgfältig im sich aus den Raumordnungsgesetzen und Bauordnungen ergebenden Rahmen auszugestalten.
Auch wenn das absolute Verbot im Zusammenspiel mit einer notwendigen Zustimmung durch ein von der Behörde ausgelagertes Gremium im aktuellen Fall als gesetzwidrig erachtet wurde, machte der VfGH keine generelle Aussage zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen derartige Verbote zulässig sein könnten. Die Aufhebung des Bebauungsplans beschränkte sich zudem auf das entsprechende Verbot hinsichtlich der Errichtung von Photovoltaikanlagen und ist hinsichtlich der Sonnenkollektoren daher nach wie vor aufrecht. Eine weitergehende Grundsatzentscheidung wurde mit der gegenständlichen Entscheidung daher nicht getroffen und müssen vergleichbare Regelungen auch in Zukunft einzelfallbezogen beurteilt werden.
Die Eigentümerin einer Liegenschaft in einer Schutzzone in St. Pölten zeigte beim zuständigen Magistrat die Errichtung einer von der Straße sichtbaren Photovoltaikanlage auf dem darauf befindlichen Gebäude an.
Nach dem Bebauungsplan der Stadt St. Pölten durften Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in Schutzzonen nur auf vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Flächen errichtet werden. Eine Abweichung von dieser Vorgabe war nur mit einer Freigabe durch ein „fachlich qualifiziertes Gremium“, den Gestaltungsbeirat, möglich.
Die Baubehörde untersagte nach einer entsprechenden Stellungnahme des Gestaltungsbeirates die angezeigte Errichtung der Photovoltaikanlage, weil diese den Bebauungsbestimmungen für Schutzzonen widerspreche. Im folgenden Beschwerdeverfahren stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des Bebauungsplanes an den Verfassungsgerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Nach der NÖ Bauordnung ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern anzeigepflichtig. Änderungen an Bauwerken, die einer Anzeigepflicht unterliegen, sind so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden. Das NÖ Raumordnungsgesetz legt den Inhalt der Bebauungspläne fest und gestattet den Gemeinden die Einrichtung von Schutzzonen, um bspw. den historisch erhaltungswürden Baubestand zu schützen und Regelungen zur harmonischen Gestaltung von Bauwerken festzulegen.
Im St. Pöltner Bebauungsplan wurde die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Schutzzonen auf öffentlich einsehbaren Bereichen jedoch dahingehend erschwert, dass diese grundsätzlich verboten wurde und eine Freigabe durch den Gestaltungsbeirat erforderlich war. Der Verfassungsgerichtshof stellte klar, dass sich dieses zusätzliche Erfordernis aus den oben genannten landesgesetzlichen Grundlagen nicht ableiten lässt.
Aus diesem Grund hob der Verfassungsgerichtshof sowohl das im Bebauungsplan von St. Pölten festgelegte absolute Verbot der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf einsehbaren Flächen in Schutzzonen als auch das Zustimmungserfordernis durch den Gestaltungsbeirat für ein Abgehen von diesem Verbot als gesetzwidrig auf.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung zeigt, dass Gemeinden zwar im Interesse des Ortsbildschutzes Gestaltungsvorgaben für Schutzzonen vorsehen dürfen. Die dabei festgelegten Bebauungspläne sind im Spannungsfeld zwischen Ortsbildschutz und der Energiewende jedoch sorgfältig im sich aus den Raumordnungsgesetzen und Bauordnungen ergebenden Rahmen auszugestalten.
Auch wenn das absolute Verbot im Zusammenspiel mit einer notwendigen Zustimmung durch ein von der Behörde ausgelagertes Gremium im aktuellen Fall als gesetzwidrig erachtet wurde, machte der VfGH keine generelle Aussage zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen derartige Verbote zulässig sein könnten. Die Aufhebung des Bebauungsplans beschränkte sich zudem auf das entsprechende Verbot hinsichtlich der Errichtung von Photovoltaikanlagen und ist hinsichtlich der Sonnenkollektoren daher nach wie vor aufrecht. Eine weitergehende Grundsatzentscheidung wurde mit der gegenständlichen Entscheidung daher nicht getroffen und müssen vergleichbare Regelungen auch in Zukunft einzelfallbezogen beurteilt werden.
DR
AutorDr. Roland Weinrauch
Tags
PV-Anlage
Niederösterreich
St. Pölten
NÖ
Bauordnung
Weitere Artikel